Impressum und Rechtliches
MAD Business Consulting GmbH
Brentanostrasse 3
33378 Rheda-Wiedenbrück
Tel: 05242 / 980 85 86
Fax: 05242 / 980 86 30
mailto:info@mad-bc.de
Inhaber/Geschäftsführer:
Martin Adirsch
Handelsregister:
Amtsgericht Gütersloh, HRB 9519
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 291125124
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAD Business Consulting GmbH (Stand 01.12.2013)
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
• Beratung/Controlling
• Interim-Management
• Web-/Shop-Design
• Softwareentwicklung
• IT-/Netzwerk-Service
• Schulungen
1.2. Es gelten ausschließlich die AGB der MAD Business Consulting GmbH. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (per Brief, Fax oder E- Mail) zugestimmt wurde. Diese AGB gelten auch dann, wenn die MAD Business Consulting GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers seine Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungs- und/oder Umsetzungstätigkeit. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen, die Empfehlungen zur Umsetzung, sowie die Begleitung erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung basierend auf den vom Auftraggeber gegebenen Informationen richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.4. Der Auftragnehmer entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht. Soweit nicht anders vereinbart ist, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1. Tritt nach Auftragserteilung ein Änderungsverlangen bezüglich des erteilten Auftrags beim Auftraggeber ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen.
3.2. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, die diesem schriftlich angezeigt wurden.
3.3. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Umsetzung des Änderungsverlangens verpflichtet, eine Anpassung der Bedingungen des Vertrages in Schriftform vorzunehmen; unter anderem um einem geänderten Aufwand und einem veränderten Zeitplan Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur Vornahme der schriftlichen Vertragsanpassung die Bearbeitung des erteilten Auftrags des Auftraggebers zu stoppen.
3.4. Die bis dahin angefallene Arbeit für den ursprünglich erteilten Auftrag ist zu vergüten bzw. bei der Abrechnung des modifizierten Auftrags zu berücksichtigen.
3.5. Die Prüfung der Änderungsmöglichkeit ist zu vergüten, sofern es sich nicht um eine einfache Änderung handelt. Eine einfache Änderung ist eine Anpassung des Vertrages ohne erheblichen Aufwand.
§ 4 Angebote / Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
4.1. Alle Angebote sind Nettoangebote zzgl. MwSt. Bei Inhouse-Veranstaltungen fallen zuzüglich Reisekosten (0,70 €/km mit dem Dienstwagen bzw. anfallende Flug-, Bahn- sowie ggfs. Übernachtungskosten) zzgl. MwSt an.
4.2. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart ist, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
4.3. Grundsätzlich gilt für die Zahlungsweise, dass eine Rechnung sofort fällig ist. Verzug tritt unmittelbar 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Ist vertraglich etwas anderes geregelt, gilt die dort vereinbarte Regelung.
4.4. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Dies ist auch bei längerfristigen Verträgen der Fall, die nach Aufwand abgerechnet werden.
4.5. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
4.6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 5 Schweigepflicht und Datenschutz
5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Einer Weitergabe der Informationen vom Auftragnehmer an die zur Auftragsausführung beauftragte Unterauftragnehmer stimmt der Auftraggeber zu.
5.2. Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
5.3. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen sowie bei Inhouse-Veranstaltungen die technischen Ausstattungen (Beamer, Leinwand, zwei Flipcharts, Verstärkeranlage mit Tonabnahmemöglichkeit vom für die Präsentation verwendeten Computer) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sollte dies dem Auftraggeber nicht möglich sein, teilt er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
6.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 7 Mängelanzeige
Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei nicht unverzüglicher Anzeige gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zwischen Kaufleuten § 377 HGB.
§ 8 Haftung
8.1. Schadensersatzansprüche aus jeglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.2. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber wahrt die Urheberrechte des Auftragnehmers. Der Auftraggeber sichert zu, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Konzepte, Präsentationen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt, verbreitet oder zur internen sowie öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung genutzt werden. Der Auftraggeber erhält nur das durch Absatz 9.1. Satz 3 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Die weitere Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2.Das Bereitstellen der Inhalte auf öffentlich zugänglichen Plattformen wie der Firmenhomepage, Youtube etc. ist ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers zu unterlassen.
9.3. Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Rechte, die Inhalte der Trainings, Coachings oder Consultings sowie Schulungs- oder Informationsmaterial kommerziell zu nutzen, zu kopieren, digital zu vervielfältigen oder Dritten anderweitig ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich zu machen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, Seminarinhalte ganz oder in Teilen zu reproduzieren.
9.4. Werden Veranstaltungen des Auftragnehmers gefilmt, so willigt der Auftraggeber für alle gegenwärtig bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Medienformen unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person auf der jeweiligen Veranstaltung erstellen, vervielfältigen, senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien, auch zum Zwecke der Bewerbung von Veranstaltungen, zu nutzen.
9.5. Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine der vorgenannten Vereinbarungen 9.1. - 9.4 kann der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe i.H.v. 5 % der Auftragssumme fordern, höchstens € 10.000.
§ 10 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
Ist schriftlich nichts anderes vereinbart, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Auftragnehmers erbrachten Leistungen, werden gemäß des Vertrags dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 50 % des Projektpreises. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief, Fax oder E-Mail).
§ 13 Stornierung / Terminverschiebung
13.1. Eine Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber vor Bearbeitungsbeginn ist jederzeit möglich. Die Stornierung hat unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erfolgen.
13.2. Der Auftraggeber ist im Falle einer Stornierung verpflichtet, den dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Nachteil / Ausfallschaden zu ersetzen.
Die Parteien vereinbaren pauschal, dass die Erstattung des dem Auftragnehmer entstandenen Nachteils durch den Auftraggeber nach folgender Staffelung ersetzt wird:
A. bis 6 Wochen vor Beginn 10 % des Projektpreises
B. bis 4 Wochen vor Beginn 50 % des Projektpreises
C. weniger als 4 Wochen vor Beginn 80 % des Projektpreises D. ab Vortag vor Beginn 100 % des Projektpreises
Der Projektpreis ist der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Betrag für die Leistungserbringung ohne MwSt. Für die Berechnung der Fristen gilt bei Zeiträumen der erste Tag des genannten Zeitraumes (z.B. Januar – Februar = 01.Januar).
13.3. Wird ein definierter Termin eines Auftragsbeginns auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
13.4. Bei einer Terminverschiebung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dessen Ausfallschaden zu ersetzen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Ausfallschaden pro Tag ermittelt wird. Die Berechtigung auf Ersatz besteht für die Tage, an denen der Auftragnehmer kein anderweitiges adäquates Projekt nach Mitteilung der Terminverschiebung erhalten konnte.
Die Berechnung des Ausfallschadens erfolgt durch folgende Formel:
1. (X – Y) : Z = prozentualer Tageausfall.
X = Tage, um die das Projekt verschoben wird
Y = Tage, für die der Auftragnehmer einen adäquaten Ersatzauftrag erhalten konnte Z = Tage, die für das Ausgangsprojekt insgesamt angesetzt wurden.
2. prozentualer Tageausfall x vereinbarte gesamte Projektkosten = Ausfallschaden.
Ein adäquates Projekt ist ein Auftrag, der im Vergleich zu dem Auftrag des Auftraggebers mindestens einen identischen Tagesauftragswert hat. Aufträge deren Auftragswert 5 % unter dem Auftragswert des Auftraggebers liegen, gelten auch noch als adäquat. Es ist höchstens der gesamte Projektpreis zu zahlen.
13.5. Sollte der Auftraggeber den Nachweis erbringen, dass im konkreten Fall der Auftragnehmer einen wesentlich geringeren Ausfallschaden als den pauschalierten Betrag hat, ist er verpflichtet nur diesen geringeren Schaden zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist zur Schadensminimierung verpflichtet. Sofern ein adäquater Auftrag durch einen Dritten dem Auftragnehmer angeboten wird, hat dieser den Auftrag anzunehmen. Die Vergütung des neuen Auftrags ist dann mit dem Ersatz für den stornierten Auftrag zu verrechnen, bis auf den Aufwandsersatz für das stornierte Projekt.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
14.1. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Konzepte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
14.2. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
14.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet seine dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen nach Erhalt einer schriftlicher Aufforderung (Brief, Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen abzuholen. Erfolgt keine Abholung der Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung, ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers vernichten lässt.
§ 15 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussabstimmungen
15.1. Für die Bedingungen und deren Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gütersloh ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies betrifft den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst ebenfalls.
15.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Übrigen nicht hierdurch berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll diejenige Regelung treten, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Die Parteien verpflichten sich eine Regelung zu treffen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
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